Funkzeugnis und Pyroschein
Die Übergangsfrist zur Funkzeugnis-Pflicht ist mit Datum vom 01.01.2010 abgelaufen.
Skipper die seit der Saison 2010 eine Yacht mit einem Funkgerät mit
DSC Controller führen benötigen ein gültiges Sprechfunkzeugnis. (SRC oder LRC oder das alte Sprechfunkzeugnis mit DSC Erweiterung)
Auf unseren Yachten gilt: "Safety first!"
Für Ihre Sicherheit sind unsere Yachten neben diversen
Rettungsmitteln mit einem Funkgerät mit DSC Controller und
Seenotsignalraketen ausgerüstet.
Wer als Skipper also noch keinen ausreichenden Funkschein hat oder wem
der Pyroschein ("Knallschein") noch fehlt, der sollte dies in Kürze
nachholen. Die Scheine zu erwerben ist nicht schwer. Das Lernpensum
ermöglicht es problemlos beide Prüfungen "in einem Rutsch" abzulegen.
Also Skipper: Die Winterabende sind lang! Nutzt die Zeit!
Wir empfehlen:
Um künftig alle Törns als Skipper beruhigt
antreten zu können, erwerben Sie bitte bis zum
Charterantritt ein ausreichendes Funkzeugnis (mindestens SRC - Short
Range Certificate) und den Pyroschein.
Eine Segelschule in Ihrer Nähe wird sicherlich entsprechende Kurse mit Prüfung
anbieten.
Falls nicht, wenden Sie sich bitte an uns, wir sind Ihnen gerne auf der
Suche nach der passenden Schule behilflich.
Bis zum Törn ist noch genügend Zeit für diese kleine gehirnsportliche
Aktivität. Viele Kurse starten in Kürze. Bitte melden Sie sich an!
Wir wünschen viel Erfolg und drücken schon mal die Daumen für die
Prüfungen!
Für alle die es noch genauer wissen wollen:
Erfordernis von Befähigungsnachweisen für die
Bedienung von Seefunkstellen
Weshalb ein Sprechfunkzeugnis?
Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Anlage 3
der Schiffssicherheitsverordnung am 01. 01. 2003 wurde die
Prüfungsbefugnis für die Funkzeugnisse „Beschränkt gültiges
Funkbetriebszeugnis (SRC)“ und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis
(LRC)“ auf die Wassersportverbände DSV und DMYV verlagert. Die
Prüfung wird also nicht mehr vor einer Bundesbehörde (früher
Bundespost/Fernmeldeamt 6, später RegTP) abgelegt.
Die nächste Änderung erfolgte mit der Anpassung
der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 02. 06. 2005:
Hier wurde eine Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
(SportSeeSchV) vorgenommen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich
wie folgt gefasst:
§ 1 SportseeSchV
(1) – (6) ...
-
Führer von
Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur
Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über
Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des
Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als
Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long
Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes
nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges
Seefunkzeugnis.
Mit dieser Regelung wurde festgeschrieben, dass
der Führer der Yacht fortan der Inhaber eines Funkzeugnisses sein
muss und es nicht mehr ausreichend ist, einen „Funker“ mit an
Bord zu haben. Diese Regelung ist verbindlich, sofern sich eine
Seefunkstelle an Bord der Yacht befindet. Laut § 15a Abs. 1
Ziffer 3 stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu
50.000 EUR geahndet werden kann.
Übergangsregelung
Als Übergangsregelung wurde Folgendes
festgeschrieben:
§ 16 SportseeSchV
§ 15a
Abs. 1 Ziffer 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Daraus ergibt sich, dass der Führer einer Yacht
mit einer Seefunkstelle im Besitz eines für diese Funkstelle
erforderlichen Befähigungsnachweises sein muss. Lediglich die
Bußgeldvorschrift wurde bis zum 01. 01. 2010 ausgesetzt,
ein ordnungswidriges Verhalten lag jedoch bereits vor.
Eine Verpflichtung, dass sich trotz der
Übergangsregelung eine Person mit einem für die Funkstelle
erforderlichen Befähigungsnachweises an Bord befindet, bestand
trotzdem. Für Seefunkstellen mit einer DSC-Seefunkanlage musste sich
also ein Besitzer eines SRC/LRC oder eines anderen anerkannten
Sprechfunkzeugnisses an Bord befinden.
Ausrüstungspflicht von Yachten mit einer
Seefunkstelle
Die meisten Yachten unterliegen nicht einer
Ausrüstungspflicht mit einer Seefunkstelle. Allerdings gibt es auch
hier wiederum Ausnahmen (nicht abschließend):
-
Traditionsschiffe,
-
Yachten mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung
(Charterschiffe) und einer max. Personenzahl von 12,
-
Yachten, auf
denen ein oder mehrere Personen gegen Entgelt beschäftigt werden
(Skipper),
-
Sonderfahrzeuge (u. a. Sportboote für
Ausbildungszwecke).
Für Charteryachten unter deutscher Flagge gilt,
dass sie vor Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde (Wasser-
und Schifffahrtsamt [WSA]) besichtigt werden und ein Bootszeugnis
darüber ausgestellt werden muss. Dieses Bootszeugnis beinhaltet
u. a. die für diese Charteryacht vorgeschriebene
Mindestausrüstung.
Unsere Yachten wurden vom WSA
untersucht und von diesem wurde auch das Bootszeugnis ausgestellt.
Als einer der Ausrüstungspunkte wurde dabei unter
anderem folgendes eingetragen:
1 x UKW-Seefunkgerät
mit DSC
Somit müssen unsere Yachten mit einer
Seefunkstelle mit einem DSC-Decoder ausgerüstet sein.
Nutzungspflicht einer Seefunkstelle
Die oftmals vertretene Auffassung es sei mit dem
Einbau der Funkanlage an Bord und der Beantragung der
Frequenzzuteilungsurkunde (Genehmigungsurkunde) für die
Seefunkstelle getan, ist so leider nicht korrekt. Mit dem Einbau
einer Funkanlage auf einer Yacht und der Nutzung der Yacht auf den
deutschen Seeschifffahrtsstraßen geht der Schiffsführer eine
Verpflichtung ein:
§ 3 Seeschifffahrtsstraßenordnung
-
Jeder
Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere
die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder
besondere Umstände des Falles erfordern. Der
Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten
Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über
das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in
deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und
unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen
Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Somit ist der verantwortliche Schiffsführer zur
Nutzung der Funkstelle verpflichtet. Es reicht nicht, diese lediglich
„für Notfälle“ vorzuhalten. Die Verantwortung für die sichere
Teilnahme am Schiffsverkehr in deutschen Hoheitsgewässern verlangt
auch die – zumindest passive – Teilnahme am Seefunkdienst
(Revierfunkdienst).
Resümee
Für die Nutzung unserer Charteryachten ist neben
dem Befähigungsnachweis für die Führung der Yacht selbst auch ein
entsprechendes Sprechfunkzeugnis erforderlich. Hierfür sind folgende
ausreichend:
-
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis (SRC)
-
Betriebszeugnis 1 für den Seefunkdienst
(international)
-
Betriebszeugnis 2 für den Seefunkdienst (nur
deutsch)
Eine Anerkennung ausländischer
Befähigungsnachweise (beispielsweise SRC der britischen RYA) erfolgt
derzeit leider noch nicht!
Beispiele
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1.
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Sie sind Inhaber eines „Beschränkt
gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen
eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät ohne DSC.
Kein Verstoß.
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2.
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Sie sind Inhaber eines „Beschränkt
gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen
eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Ein
Inhaber eines SRC/LRC oder einem anderen anerkannten
Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von DSC-Seefunkstellen
befindet sich
nicht an Bord.
Dies stellt einen Verstoß gegen § 13
Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5
SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2
Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR
geahndet werden.
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3.
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Sie sind Inhaber eines „Beschränkt
gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen
eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Es
befindet sich ein Inhaber eines SRC/LRC oder eines anderen
anerkannten Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von
DSC-Seefunkstellen an Bord.
Dies stellt auch einen Verstoß gegen § 1
Abs. 7 i. V. m. § 15a Abs. 1 Ziffer 3
SportseeSchV dar und ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar. Durch die Übergangsregelung aus § 16 SportseeSchV erfolgt erst
ab dem 01. 01. 2010 eine Ahndung.
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4.
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Sie sind nicht im Besitz eine Sprechfunkzeugnisses (weder SRC/LRC noch eines Sprechfunkzeugnisses alter Art und führen eine Yacht mit einer Seefunkstelle. Ein Besitzer eines erforderlichen Sprechfunkzeugnisses befindet sicht an Bord.
Auch dies stellt einen Verstoß gegen § 13
Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5
SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2
Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR
geahndet werden.
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Alle
Angaben ohne Gewähr!
Stand: 21. 12. 2009
Wir empfehlen allen unseren Skippern daher dringend:
Um künftig wirklich alle Törns als Skipper beruhigt
antreten zu können, erwerben Sie bitte bis zum
Charterantritt ein ausreichendes Funkzeugnis (mindestens SRC - Short
Range Certificate).
Eine Segelschule in Ihrer Nähe wird sicherlich einen Kurs mit Prüfung
anbieten.
Falls nicht, wenden Sie sich bitte an uns, wir sind Ihnen gerne auf der
Suche nach der passenden Schule behilflich.
Bis zum Törn ist noch genügend Zeit für diese kleine gehirnsportliche
Aktivität. Viele Kurse starten in Kürze. Bitte melden Sie sich an!
Und falls die Zeit bis zum nächsten Törn doch nicht mehr für einen Kurs
ausreicht, vergessen Sie bitte auf keinen Fall spätestens zur Saison 2010 ein
Funkzeugnis (SRC /
LRC) zu erwerben.
Wir wünschen viel Erfolg und drücken schon mal die Daumen für die
Prüfung!
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